Harzer-Nachrichten

Profilseite: Satzung Fremdenverkehrsverein Sieber

www.harzer-nachrichten.de
  Home ·  Dienste ·  Login ·  Kontakt ·  Impressum  
 in:  News    Termine    Profile  

Satzung Fremdenverkehrsverein Sieber


PLZ, Ort: 37412 Herzberg
Ortsteil: Sieber
Straße: An der Sieber 45
Kontaktperson: Uwe Hyzyk
Telefon-Nr.: 05585-999704
Homepage: www.sieber-harz.de
   
Hauptprofil: Fremdenverkehrsverein Sieber e.V.
Fachbereiche: Konzerte in Sieber
Heimatabende und mehr
Satzung Fremdenverkehrsverein ...
Beitragsordnung
Minigolf und Fußballschule im ...
   
Satzung Fremdenverkehrsverein Sieber
Beschreibung:
Satzung
für den Fremdenverkehrsverein Sieber e.V.

§1. Name

Der Verein führt den Namen „Fremdenverkehrsverein Sieber e.V.“ und hat seinen Sitz in 37412 Herzberg am Harz, Ortsteil Sieber.

§ 2. Allgemeine Aufgaben

Aufgabe des Fremdenverkehrsvereins ist es, den Fremdenverkehr im Ortsteil Sieber zu fördern und zu vermehren.
Er soll dies in Zusammenarbeit mit der Stadt Herzberg am Harz erreichen durch

a. die Wahrnehmung der örtlichen Interessen des Fremdenverkehrs gegenüber Behörden, Parlamenten sowie Verbänden und Vereinigungen,

b. die örtliche Fremdenverkehrswerbung,

c. die Betreuung der Gäste, zu deren Wohl Einrichtungen unterhalten und vermehrt werden sollen,

d. die Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes, die Mitwirkung bei der Erhöhung des Freizeitwertes und die Bemühung um die Gesundheitsfürsorge und den Umweltschutz.

§ 3. Gemeinnützige Tätigkeitsebene

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4. Ordentliche Mitgliedschaft

a. Ordentliche Mitglieder können Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern Sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

b. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags.

c. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

d. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

e. Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.

§ 5. Recht der Mitglieder

a. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.

b. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen, sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.

§ 6. Pflichten der Mitglieder

a. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.

b. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

§ 7. Die Mitgliederversammlung

a. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 1/10 der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zehn Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

b. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

c. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

d. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung ( 32 BGB) folgende Punkte enthalten:

1. Jahresbericht
2. Jahresabrechnung, Rechnungsprüfungsamt, Entlastung des Vorstandes
3. Genehmigung des Haushaltsplanes
4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
5. Vorliegende Anträge

e. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Satzung für den Fremdenverkehrsverein Sieber e.V.

§ 8. Der Vorstand

a. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern.

b. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.

c. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre; der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.

d. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen in der Regel eine Woche, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist berechtigt, weitere nicht stimmberechtigte Personen als Berater zu den Sitzungen hinzuzuziehen.

e. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/3 seiner Mitglieder.
Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

f. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse;
2. Aufstellung des Haushaltsplanes;
3. Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung;
4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. Einsetzung von Ausschüssen.

§ 9. Die Ausschüsse

a. Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.

b. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen; sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

§ 10. Die Rechnungsprüfer

a. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer eines Jahres.

b. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Finanzgebarung des Vorstandes; sie berichten darüber vor der Jahreshauptversammlung.

§ 11. Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 12. Die Beitragsordnung

a. Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.

b. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

§ 13. Änderung der Satzung

a. Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen.

b. Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1. über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,

2. über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

§ 14. Auflösung des Vereins

a. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung von 2/3-Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

b. Die Mitgliederversammlung beschließt bei Auflösung des Vereins über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vereinsvermögen muss für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

§ 15. Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn

a. Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) ordnungsgemäß beschlossen ist.

b. Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliedschaft gewählt worden ist.

Herzberg am Harz, Ortsteil Sieber, den 15. September 1981

Nachtrag über Registergericht folgt AZ:

(Im Netz seit 22.08.2007) (Für Fehler und Richtigkeit keine Gewähr)

 

Mail-Formular
Satzung Fremdenverkehrsverein Sieber

 
         
 
Betreff:
Ihre E-Mail:* (Für Kopie)
Kopie: (Wenn Sie eine Kopie wünschen, hier Haken setzen)
 
 
       
   
* Pflichtfelder
   

Veranstaltungs-Termine:

4/2012 < 5/2012 6/2012
Mo Di Mi Do Fr Sa So
1 2 3 4 5 6
7 8 9 10 11 12 13
14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27
28 29 30 31

Nachrichten-Kalender:

4/2012 < 5/2012 > 6/2012
Mo Di Mi Do Fr Sa So

Jahresarchiv:

DSL News

Infos und Übersicht zu Internetzugangs Anbieter
Valid HTML 4.0 
 
Sämtliche Logos und eingetragene Warenzeichen sind Eigentum der jeweiligen Besitzer. © harzer-nachrichten.de