Unsere Satzung
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Satzung Blasorchester Sieber e.V. Sieber im Harz
Durch die Mitgliederversammlung
des Blasorchesters Sieber e.V. vom 22.02.2003 wurde die bisherige Satzung des Vereins geändert.
Die geänderte Satzung hat folgenden Wortlaut:
§ 1
Der seit dem Jahre 1926/27 bestehende Musikverein tritt unter dem Namen "Blasorchester Sieber" auf und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Herzberg/Harz eingetragen.
§ 2
Zweck des Orchesters:
a) Pflege der Blasmusik,
b) musikalische Mitwirkung an den Veranstaltungen der
Kurverwaltung innerhalb des Ortsteils Sieber,
c) musikalische Darbietungen in Form von öffentlichen
Platzkonzerten und sonstigen Veranstaltungen.
§ 3
Der Sitz des Orchesters ist Herzberg Ortsteil Sieber. Seine Geschäftsstelle befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden.
§4
Mitgliedschaft:
1. Es bestehen folgende Arten der Mitgliedschaft:
a) aktive Mitgliedschaft
b) fördernde Mitgliedschaft
c) passive Mitgliedschaft
d) Ehrenmitgliedschaft
2. Die aktive Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben, die ein Orchesterinstrument beherrscht oder erlernen will. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem musikalischen Leiter.
3. Fördernde Mitglieder können nur Personen werden, die sich zur Unterstützung des Orchesters verpflichten.
4. Passive Mitglieder können nur Personen werden, die bereits aktiv in dem Orchester mitgewirkt haben.
5. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen werden, an
a) Vereinsmitglieder nach 40 jähriger Mitgliedschaft im Verein und einem Mindestalter von 65 Jahren,
b) Vereinsmitglieder für außergewöhnliche Verdienste für die Förderung des Vereins.
§ 5
1. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Proben des Orchesters, die wöchentlich mindestens einmal, möglichst freitags abends stattfinden und an den Aufführungen des Orchesters regelmäßig und pünktlich teilzunehmen und den musikalischen Anordnungen des musikalischen Leiters Folge zu leisten.
2. Den aktiven Mitgliedern werden die vereinseigenen Instrumente sowie Trachten unentgeltlich überlassen. Die überlassenen Sachen sind schonend zu behandeln und sorgfältig aufzubewahren. Das Gleiche gilt für das Zubehör (Notenständer, Schutzhüllen, Schutzkästen, etc.). Durch normalen Verschleiß entstandene Reparaturen werden vom Orchester übernommen.
3. Alle durch eigenes Verschulden entstandene Schäden an Instrumenten, Zubehör und Bekleidung, hat das verursachende Mitglied auf eigene Kosten beheben zu lassen.
§ 6
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
... Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
... Jedes Mitglied kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals seinen Austritt erklären.
2. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Orchester.
§ 7
Jedes Mitglied ist beitragspflichtig.
Der jährliche Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragsentrichtung befreit.
Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Beitragsordnung.
§ 8
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9
Organe des Vereins sind:
a) der geschäftsführende Vorstand,
b) der erweiterte Vorstand,
c) die Mitgliederversammlung.
§ 10
Der geschäftsführende Vorstand vertritt das Orchester gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus
dem Vorsitzenden des Vereins,
dem zweiten Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassenwart,
Seine Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
dem musikalischen Leiter,
dem Jugendwart,
dem Notenwart,
dem stellvertretenden Notenwart,
dem Instrumentenwart.
§ 11
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden auf drei Jahre, Mitglieder des erweiterten Vorstands auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der musikalische Leiter gehört dem erweiterten Vorstand mit seiner Verpflichtung an.
Der Jugendwart wird von den aktiven Mitgliedern bis zum vollendeten 25. Lebensjahr vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahl geschieht in schriftlicher und geheimer Abstimmung, kann auch durch Zuruf erfolgen, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird.
Zur Wahl des Vorsitzenden ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine zweite Wahl zwischen den beiden Anwärtern mit den höchsterreichten Stimmenzahlen statt. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. Zur Wahl der übrigen Mitglieder genügt die einfache Stimmenmehrheit.
§ 12
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes sowie die Mitgliederversammlung ein. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen und Versammlungen und setzt die Tagesordnung für die Sitzungen des Vorstandes fest. Der Vorsitzende erledigt die Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht andere Vereinsorgane dafür bestimmt sind, nach vorheriger Anhörung des geschäftsführenden Vorstandes. Er kann monatlich über Vereinsgelder in einer vom geschäftsführenden Vorstand festgelegten Höhe entscheiden.
§ 12 a
Der 2. Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit und nach Absprache.
§13
Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins und hat die Niederschriften über Sitzungen und Versammlungen vorzunehmen. Er hat den Schriftverkehr zu verwahren.
§ 14
Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung der Vereinskasse auf der Grundlage ordnungsgemäßer Buchführung. Zahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden zu leisten. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist eine Kassenprüfung von zwei von der Mitgliederversammlung zu benennenden Mitgliedern und einem Vorstandsmitglied durchzuführen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, das in der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben ist.
§15
Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsangelegenheiten durch Rat und Tat. Seine Entscheidung ist einzuholen,
a) wenn ein Vereinsmitglied ausgeschlossen werden soll,
b) bei Festlegung des Termins und der Tagesordnung für die
Mitgliederversammlung,
c) bei der vorläufigen Entbindung eines Mitgliedes des
Gesamtvorstandes von seinem Amt und bei der vorläufigen
Bestellung eines Nachfolgers,
d) wenn ein Rechtsstreit durch den Verein begonnen oder
einem Rechtsstreit beigetreten werden soll.
§ 16
Bei Entscheidungen des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes, welche die musikalische Leitung des Orchesters betreffen, ist weitestgehend den Ansichten und Vorschlägen des musikalischen Leiters Rechnung zu tragen.
§17
Das Orchester verpflichtet einen Dirigenten, welchem die musikalische Betreuung der aktiven Mitglieder übertragen wird. Er hat die Verpflichtung, nach bestem Können die aktiven Mitglieder aus‑ und fortzubilden, so dass das Orchester seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Er hat mindestens einen Übungsabend wöchentlich abzuhalten. Sein Amt ist ehrenamtlich. Dem Dirigenten kann eine monatliche Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
§18
Bei Veranstaltungen der Kurverwaltung im OT Sieber sowie bei allen anderen Veranstaltungen, an denen das Orchester nur untergeordnet mitwirkt, ist darauf hinzuweisen, dass das Orchester nicht als Veranstalter auftritt, sondern die Kurverwaltung bzw. der sonstige Veranstalter, wobei diese die Verpflichtung haben sollen, die Anmeldung zur GEMA, den Schriftverkehr sowie alle anderen Kosten zu übernehmen.
§19
1. Einnahmen aus Veranstaltungen jeglicher Art, sowie alle geldlichen Zuwendungen, gehen in das Vereinsvermögen über und werden im Interesse des Orchesters verwendet.
2. Über die Verwendung erzielter Überschüsse, die in erster Linie zum Besuch kultureller Veranstaltungen zwecks Weiterbildung der aktiven Mitglieder gedacht sind, beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Die Einnahmen aus den Beiträgen der aktiven Mitglieder sollten für besondere Anlässe frei zur Verfügung des Vorstandes stehen und den aktiven Mitgliedern in geeigneter Form wieder zufließen.
§ 20
Jedes Mitglied hat Anspruch auf ein Exemplar der Satzung, dass bei seiner Aufnahme auszuhändigen ist.
§21
Innerhalb des ersten Vierteljahres nach Jahresabschluss hat der Vorsitzende die Mitgliederversammlung der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung muss durch Rundschreiben geschehen, und zwar spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung.
§ 22
1. In der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung müssen folgende Punkte vorgesehen werden:
a) Verlesung und Genehmigung des Protokolls über die vorhergehende Mitgliederversammlung.
b) Geschäftsbericht des Vorstandes und seiner Mitarbeiter.
c) Wahl von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern.
d) Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung.
e) Entlastung des Vorstandes und seiner Mitarbeiter.
2. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der jeweiligen Vereinsmitglieder muss der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen einberufen. Bei den Abstimmungen entscheidet, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, die einfache Stimmenmehrheit. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne dass es auf die Zahl der erschienenen Mitglieder ankommt.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 23
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält oder durch den das Orchester aufgelöst wird, ist eine ¾-Mehrheit einer gemäß § 21 Satz 2 einzuberufenden Versammlung erforderlich.
§ 24
1. Ist die Zahl der Mitglieder unter vier gesunken, so findet die Auflösung des Vereines statt. Das vorhandene Vermögen fällt in diesem Fall nach Erstellung eines Inventarverzeichnisses der Stadt Herzberg zu.
2. Die vorhandenen Sachwerte (insbesondere Instrumente) sind von der Stadt Herzberg treuhänderisch zu verwalten. Bei Neugründung einer musikalischen Vereinigung im Ortsteil Sieber sind die verwalteten Sachwerte diesem Verein wieder zur Verfügung zu stellen.
Die Satzung wurde erstellt am 22. Februar 2003
Herzberg - Sieber, 22. Februar 2003
Im V.R. April 2003
Eingetragen im April 2003
Im V.R. April 2003 Amtsgericht Herzberg , 5 VR 280
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Nachtrag am 04.07.2005
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Änderung Registergericht ab 01.08.2005 Amtsgericht Göttingen, VR 170056
Gez. Rolf-Peter Reuper (1. Vorsitzender) |
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